Eine Saatgut-Nachbaugebühr von 80 % der sogenannten "Z-Lizenz"
ist überhöht. Mit dieser Begründung hat jetzt das Landgericht Frankfurt
eine Klage der Saatgut-Treuhandverwaltung auf entsprechende Zahlung zurückgewiesen.
Wie der Deutsche Bauernverband (DBV), Bonn jetzt mitteilte, hatte sich
der beklagte Landwirt von der Treuhandverwaltung im so genannten gesetzlichen
Verfahren veranlagen lassen. Danach wird der gesamte Nachbau von der Saatgut-Treuhandverwaltung
mit einheitlich 80 Prozent der Lizenzgebühr belastet. Der Bauer akzeptierte
jedoch lediglich 50 Prozent der Lizenzgebühren für seine nachgebauten
Sorten. Dieses Vorgehen habe das Gericht laut DBV als angemessene Nachbaugebühr
bestätigt.
Im gesetzlichen Verfahren wird anders als im sogenannten "Kooperationsabkommen"
(gestaffelte Gebühren je nach Saatgutwechsel, Freistellungen, Z-Lizenz-Rabatte)
der gesamte Nachbau von der Saatgut-Treuhandverwaltung mit einheitlich
80 Prozent der "Z-Lizenzgebühr" belastet.
In der Frage der Auskunftspflicht wird das Oberlandesgericht Düsseldorf
entsprechend einem früheren Verfahren des Oberverwaltungsgerichtes Frankfurt
den Europäischen Gerichtshof anrufen. Damit soll geklärt werden, ob Landwirte
unabhängig vom Vorliegen eines tatsächlichen Nachbaues Auskunft erteilen
müssen und wie weit die Vertretungsbefugnisse der Saatgut-Treuhandverwaltung
für die Pflanzenzüchter gehen.
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