Registrierungs-Pflicht für Futtermittelunternehmer
Stand: 17.11.2005


Mit der ab 1. Januar 2006 geltenden Europäischen Futtermittelhygiene-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005, ABl. EU Nr. L 35 S. 1) werden

  • die Bestimmungen über die Futtermittelhygiene auf allen Stufen der Herstellung und Verwendung von Futtermitteln sowie des Verkehrs mit Futtermitteln,
  • die Anforderungen an die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und
  • die Bedingungen für die Registrierung und Zulassung von Betrieben

festgelegt.

In der Verordnung werden spezifische Anforderungen an Futtermittelunternehmen, die in einer der Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufen von Futtermitteln tätig sind, sowie an die Fütterung gestellt.

Dies betrifft auch Landwirte, die Futtermittel erzeugen oder an Tiere verfüttern.

Die Anforderungen betreffen u.a. die Einrichtungen und Ausrüstungen, das Personal, die Dokumentation und die Qualitätskontrolle. Damit wird die Verantwortung des Futtermittelunternehmers für die Futtermittelsicherheit verdeutlicht.

Mit der Futtermittelhygiene -Verordnung wird eine umfassende Registrierungspflicht für alle Futtermittelunternehmer eingeführt. Sie gilt auch für Landwirte. Futtermittelunternehmer müssen der zuständigen Futtermittelüberwachungsbehörde des Landes alle ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe bis zum 1. Januar 2006 melden.

Um der Registrierungspflicht nachzukommen, genügt ein einfacher Antrag. Die zuständige Behörde kann dazu eine bestimmte Form vorgeben. Betriebe, die sich bereits nach den Vorschriften des Futtermittelgesetzes (FMG) angezeigt haben, müssen sich nicht erneut bei der Behörde registrieren lassen.

Ab dem 01.01.2006 dürfen Futtermittelunternehmer und Landwirte Futtermittel nur noch von registrierten bzw. zugelassenen Betrieben beziehen und verwenden.

Die Registrierungspflicht gilt u.a. NICHT für:

  • Tierhalter, die keine eigenen Futtermittel herstellen und ausschließlich zugekaufte fütterungsfertige Futtermittel verfüttern,
  • die Herstellung und das Verfüttern von Futtermitteln an Tiere, deren Erzeugnisse als Lebensmittel zum privaten Eigenverbrauch bestimmt sind oder direkt vermarktet werden, sowie
  • die Abgabe kleiner Mengen von Futtermitteln von landwirtschaftlichen Betrieben an Landwirte auf örtlicher Ebene.

Betriebe, die bereits bisher eine Anerkennung oder Registrierung nach der Futtermittelverordnung benötigten, um insbesondere bestimmte Zusatzstoffe und Vormischungen oder Mischfuttermittel unter der Verwendung bestimmter Zusatzstoffe herzustellen und diese in den Verkehr zu bringen, müssen der zuständigen Landesbehörde die Fortsetzung dieser Tätigkeit bis zum 01.01.2006 mitteilen. Sie können ihre Tätigkeit weiter fortsetzen, sofern sie die neuen Anforderungen der Futtermittelhygiene-Verordnung einhalten.

Betriebe, die bisher weder registriert noch zugelassen sein mussten, können ihre Tätigkeit fortsetzen, sofern sie spätestens am 1. Januar 2006 einen Antrag auf Registrierung stellen. Spätestens bis zum 1. Januar 2008 müssen diese Antragsteller der zuständigen Landesbehörde mitteilen, dass sie die Vorschriften der Futtermittelhygiene-Verordnung erfüllen.

Weitere Informationen:

Quelle:BMVEL-Pressestelle
E-Mail:pressestelle@bmvel.bund.de
 
 
 
Vorhergehende Beiträge
--- 
  
 
 
 
 
 

Seitenanfang